UNSERE SATZUNG

Präambel

Die Mitgliederversammlung des Tierschutzvereins Offenbach am Main hat am 17.03.2018 beschlossen, die Satzung vom 26.02.2011 zu ändern und eine überarbeitete Satzung in Kraft zu setzen.

 

§ 1 Sitz und Name

  1. Der Verein führt den Namen Tierschutzverein Offenbach e. V.
  2. Er hat seinen Sitz in Offenbach am Main und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Offenbach am Main unter der Nummer VR 502 eingetragen.
  3. Seine Zuständigkeit erstreckt sich auf das Stadtgebiet Offenbach und solche Orte im Kreis, die ohne Zuständigkeit zu einem anderen Tierschutzverein sind.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der jeweils gültigen Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes, dies wird insbesondere verwirklicht durch folgende Aufgaben und Ziele:

  1. Pflege und Förderung des Tierschutzgedankens mit dem Ziel praktischer Verwirklichung durch Aufklärung und präventive Maßnahmen in allen gesellschaftlichen Bereichen, speziell in der Kinder- und Jugendarbeit.
  2. Fachliche Beratung und Aufklärung interessierter Bürger in allen Fragen der artgerechten Tierhaltung,
  3. Verhinderung und Vermeidung der Vernachlässigung von Tieren,
  4. Bekämpfung nicht artgerechter Haltung von Tieren und gegebenenfalls die strafrechtliche Verfolgung von Tiermissbrauch und Tierquälerei in Zusammenarbeit mit den dafür zuständigen Behörden,
  5. Kooperation mit anderen Organisationen, die Tieren und der Natur verbunden sind, sofern sie nicht den Zielsetzungen dieser Satzung entgegenstehen.
  6. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf alle in unserer Umwelt lebenden Tiere.
  7. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Unterhaltung eines Tierheims als Zweckbetrieb verwirklicht, dessen Betrieb an diese Satzung  gebunden ist.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das gleiche gilt bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Vorstandsmitglieder und andere im Auftrag des Vereins ehrenamtlich tätige Personen bekommen ihre Aufwendungen in nachgewiesener Höhe vom Verein ersetzt, sofern sie nicht im Vereinsinteresse darauf verzichten. Der Ersatzanspruch muss zudem vorab durch vertragliche Vereinbarung oder durch Vorstandsbeschluss gewährt werden.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person und jede Organisation werden, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Tierschutzes bekennt.
  2. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  3. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Antragsteller Beschwerde innerhalb von 4 Wochen beim Vorstand einlegen. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet die nächste reguläre Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt aus dem Verein durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bewirken. Es besteht jedoch Beitragspflicht bis zum Ende des Kalenderjahres.
  2. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es einen groben Verstoß gegen die Grundsätze des Tierschutzes begangen oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder geschädigt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht zu, die nächste reguläre Mitgliederversammlung anzurufen. Dieses muss innerhalb einer Frist von 4 Wochen erfolgen. Wird diese Berufungsfrist versäumt, so unterwirft sich das Mitglied dem Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
  3. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Bezahlung seines Mitgliederbeitrages länger als drei Monate nach Fälligkeit im Rückstand ist. 

 

§ 6 Beitragspflicht

Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Jugendliche unter 18 Jahren zahlen einen ermäßigten Beitrag. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 30. April eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.

 

§ 7 Korporative Mitglieder

  1. Vereinigungen und Vereine, die den Tierschutzgedanken unterstützen, können sich als korporative Mitglieder dem Tierschutzverein anschließen.
  2. Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Vorstand.
  3. Korporative Mitglieder üben ihr Mitgliedsrecht durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Vereinigung aus. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird besonders vereinbart.

 

§ 8 Förderer

Personen, Institutionen und Vereinigungen, die den Tierschutzverein nur durch laufende Zuwendungen unterstützen wollen, werden als Förderer aufgenommen. 

 

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung                                
  2. der Vorstand

 

§ 10 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im 1. Quartal einberufen werden. Eine zusätzliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 15 % aller Mitglieder schriftlich gefordert wird.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss in geeigneter schriftlicher Form (z.B. per Post, E-Mail, Animal News, Offenbach Post) mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet, wenn die Mitgliederversammlung nicht über einen anderen Versammlungsleiter beschließt.

Stimm-/und Wahlrecht haben nur volljährige Vereinsmitglieder.

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses; Entlastung des Vorstandes, 
  2. Beschlussfassung über den Haushaltsplan. Der Haushaltsplan wird in der Mitgliederversammlung des jeweiligen Geschäftsjahres beschlossen und in geeigneter Form veröffentlicht. Bis zum Beschluss gilt das Vorjahresbudgets als Grundlage der vorläufigen Haushaltsführung. Über den Haushaltsplan hinausgehende Ausgaben denen kein Deckungsvorschlag entgegensteht bzw. ein Nachtragshaushalt bedürfen der vorhergehenden Zustimmung einer Mitgliederversammlung. 
  3. Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes; Wahl von zwei Revisoren,
  4. Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr, 
  5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes, 
  6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft, 
  7. Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins, 
  8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. 

Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel der erschienen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. 

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben.

Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los. 

Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich durchzuführen, Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der Erschienenen es verlangt. 

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern in geeigneter Form zur Kenntnis zu geben ist. 

Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden Versammlungsleiter durchzuführen.


 

§ 11 Anträge an die Mitgliederversammlung 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftliche Anträge einreichen, um sie auf die Tagesordnung setzen zu lassen. Über die Behandlung von Anträgen, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit aus eigener Entscheidung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dieses von mindestens 15% aller Mitglieder schriftlich gefordert wird. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§10 und 11 entsprechend.

 

§ 13 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus: 

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer

In den Vorstand können nur solche Personen gewählt werden, die Mitglied des Vereins und volljährig sind. Beschäftigte Mitarbeiter des Vereins können keine Vorstandsmitglieder oder Revisoren sein.

2. Vertretung und Geschäftsführung

a) Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich, darunter 1. oder 2. Vorsitzender, vertreten.

b) Der vertretungsberechtigte Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und ist bei der Ausübung seiner Rechte an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung gebunden.

c) Der vertretungsberechtigte Vorstand darf über Ausgaben, die durch eine Geschäftsordnung für seine geschäftsführende Tätigkeit geregelt sind, im Einzelfall beschließen. 

d) Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass er über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung verfügen darf. Diese Beschränkung ist im Vereinsregister einzutragen.

 

§ 14 Zuständigkeit des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten. 

1. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, 

2. Erstellung des Haushaltsplans sowie Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses, 

3. Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen, 

4. ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens - letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes, 

5. die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern, 

6. die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins. 

 

§ 15 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende,  anwesend sind. Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich, per EMail oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.

Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.

Schriftliche Ausfertigung und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom vertretungsberechtigten Vorstand zu unterzeichnen.

Die Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren und vom jeweiligen Sitzungsleiter und dem jeweiligen Protokollführer zu unterschreiben.

Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens alle zwei Monate, zusammen. Auf Verlangen von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder muss eine Vorstandssitzung innerhalb von zwei Wochen einberufen werden. 

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist. Die in der Geschäftsordnung geregelten Kompetenzen des Vorstandes für den Finanzbereich bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. 

§ 16 Amtsdauer des Vorstandes 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so findet eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit in der nächsten Mitgliederversammlung statt.

 

§ 17 Beisitzer

Von der Mitgliederversammlung können bis zu 5 Beisitzer (ohne Stimmrecht) zur Unterstützung des Vorstandes auf die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Diese bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so findet eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit in der nächsten Mitgliederversammlung statt.

 

§ 18 Beiräte

Der Vorstand kann für die Beratung und Erledigung besonderer Aufgaben sachkundige Bürger als Beiräte (ohne Stimmrecht) einsetzen. Ihre Zahl und ihre Wirkungsdauer ergeben sich aus der Aufgabenstellung. 

 

§ 19 Revisoren

Die Führung der Geschäfte, insbesondere die Einhaltung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie ihre Übereinstimmung mit der Satzung werden von zwei gewählten Revisoren überwacht. 

Die Revisoren haben die notwendigen Kassenprüfungen mindestens zweimal im Jahr in unregelmäßigen Abständen und ohne vorherige Bekanntgabe der Termine durchzuführen. Die Revisoren können an den Vorstandssitzungen teilnehmen, ihnen muss jederzeit Zugang zu den Protokollen der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen gewährt werden. Die Revisoren sind nur der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Die Amtsdauer eines Revisors beträgt zwei Jahre, die des anderen drei Jahre. Einmalige Wiederwahl ist möglich. 

Darüber hinaus sollen die Buchhaltung, die Jahresabschlüsse und die Steuererklärungen von einem Steuerberater,  staatlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder einem vereidigten Buchsachverständigen erstellt oder geprüft werden.

 

§ 20 Tierheim

Die Verwaltung des Tierheims obliegt dem Vorstand. Dieser kann hierfür einen Tierheimleiter beschäftigen, der gegenüber dem Vorstand für die ordnungsgemäße Verwaltung des Tierheims verantwortlich ist.

 

§ 21 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 22 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Offenbach am Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Tierschutzes zu verwenden hat. Dabei hat das Tierheim Vorrang. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 

 

§ 23 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 17.03.2018 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen und tritt nach ihrer Eintragung in das Vereinsregister Offenbach am Main, jedoch frühestens am 16.03.2019, in Kraft.